Aktuelle Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen verabschiedet auf dem Landesparteitag 2021 in Bad Homburg v.d.H./Kirdorf am 30.10.2021
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen (PIRATEN) ist der hessische Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz der Partei ist Frankfurt a.M.. Untergeordnete Verbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit der Gliederungsform und dem Namen der politischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland, die sie umfasst.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen ist das Bundesland Hessen.
(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Landespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird
- die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
- jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Aufnahmeanträge von ehemaligen Piraten, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Landesvorstand genehmigt werden und – soweit es die Bundessatzung vorsieht – auch vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Landesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Textform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Textform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern der Pirat nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.
(5) gestrichen
(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.
(7) Jeder Pirat hat in seinem Antrag eine E-Mail-Adresse zu benennen. Unabhängig von den anderen Vorgaben des Antragsformulars darf diese in jedem Fall für Einladungen zu Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen verwandt werden. Änderungen dieser E-Mail-Adresse sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und den Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in denen er Mitglied ist (Passives Wahlrecht). Bei der Kandidatur für ein Amt sind bereits bekleidete Ämter bekanntzugeben.
(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist in Schriftform anzuzeigen.
(6) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt Anträge an den Landesvorstand zu stellen.
(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild (vMB) durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern
- eine Fragestellung vorliegt, die sich mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt,
- eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum eingerichtet ist mit dem Sachverhalt und einer zulässigen Möglichkeit zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente,
- ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Einleitungstext für die Einladungs-E-Mail vorliegt.
Zulässige Möglichkeit zur Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente ist die hessische Instanz von WikiArguments. Der Link ist auf der Wikiseite anzugeben. Bis zu ihrer Bereitstellung ist die Möglichkeit zur Sammlung auf der eingerichteten Wiki-Seite sicher zu stellen.
(8) Unabhängig von der Intention des das vMB beantragenden Piraten erhält ein virtuelles Meinungsbild positionierende Wirkung, wenn es neben den Erfordernissen aus (7) die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Der Gegenstand der Positionierung ist sachlich und klar formuliert.
- Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes betrug mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder ein Minimum von 3 Tage verkürzt werden. Die Verkürzung ist zu begründen.
- An dem virtuellen Meinungsbild haben sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligt.
- Mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten haben für eine der drei Optionen des vMB (Ja, Nein oder Enthaltung) gestimmt.
Entsprechend so qualifizierten virtuellen Meinungsbildern kann der Landesverband vertreten durch den Landesvorstand zwischen zwei Landesparteitagen neue Positionen beziehen. Diese Positionierungen sind nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie sind beim nächst folgenden Landesparteitag vom Landesvorstand als Anträge einzubringen und mit Vorrang zu behandeln.
§ 4a – Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei begründet eine Beitragpflicht für jeden Piraten. Maßgeblich für alle mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Fragen ist die Bundessatzung und, sofern in dieser vorgesehen, etwaige Regelungen der Satzung des Landesverbandes.
(2) Sofern ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, können seine Mitgliedsrechte durch Satzung beschränkt werden.
(3) Der Landesverband Hessen nimmt, sofern dieses seitens des Bundesverbandes angeboten wird, am Mahnwesen des Bundesverbandes in gemeinsamer Verantwortung teil.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(6) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.
§ 7 – Gliederung
(1) gestrichen
(2) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(3) gestrichen
(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei oder mehr benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der gegründeten, übergeordneten Gliederungen verletzt werden.
(5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
(6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden. Eine Beendigung des Zusammenschlusses stellt den Zustand vor dem Zusammenschluss wieder her und bedingt Vorstandsneuwahlen bei dann wieder eingenständigen Gebietsverbänden.
(7) Der Name der zusammengeschlossenen Gliederung setzt sich aus der Gliederungsebene und einer, den lokalen Bezug der beteiligten Gebietsverbände angemessen wiedergebenden, Gebietsbezeichnung zusammen.
(8) Ein Gebietsverband muss bei Gründung eine Mindestanzahl von 23 Mitgliedern aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im dazugehörigen Verbandsgebiet hat. Kreisverbände können für Ortsverbände in ihrem Verbandsgebiet niedrigere Mindestanzahlen in ihrer Satzung festlegen.
(9) Sofern der Vorstand einer Gliederung seine eigene Handlungsunfähigkeit gemäß der Gliederungssatzung feststellt, kann der verbliebende Gliederungsvorstand beim Vorstand des Landesverbandes beantragen, dass der Vorstand des Landesverbandes kommissarisch die Funktion des Gliederungsvorstandes übernimmt. Sofern der Vorstand des Landesverbandes die Funktion des Gliederungsvorstandes durch Beschluss übernimmt, ist es seine vordringlichste Aufgabe, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Gliederung einzuladen. Die Einladung soll nicht später als vier Wochen nach dem Beschluss erfolgen. Es wird zwischen vier und drei Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform eingeladen. Bei der Wahl der Fristen soll der Vorstand des Landesverbandes Rücksicht auf die Satzung der Gliederung nehmen, ist aber an diese nicht gebunden. Neben der Wahl eines neuen Vorstandes der Gliederung hat die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch einen Antrag auf Auflösung der Gliederung zu enthalten. Sollte auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden und eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung keinen Erfolg erwarten lassen, so leitet der Vorstand des Landesverbandes über die Gliederung das Verfahren nach §13 der Satzung des Landesverbandes ein.\“
(10) Sofern der Vorstand einer Gliederung über die in der Satzung vorgesehenen Amtszeit hinaus amtiert, kann der Vorstand des Landesverbandes die Funktionen des Gliederungsvorstandes kommissarisch durch Beschluss übernehmen. §7(9) kommt entsprechend zur Anwendung
§ 7a – Virtuelle Kreisverbände
(1) Mitglieder, welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen, für die noch kein Kreisverband oder nach Auflösung kein Kreisverband mehr existiert, können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
(2) Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.
(3) Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. Die Mitglieder bekunden auf der MV per Mehrheitsentscheid, einen vKV gründen zu wollen, und wählen Piraten für folgende Beauftragungen:
- Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
- Sprecherpirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung der Piraten nach außen und für die Kontakte zur örtlichen Presse
- Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung beschließen, Stellvertreter für folgende Beauftragungen zu wählen: – stellvertretenden Sprecherpirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung des Sprecherpirats
- stellvertretenden Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung des Orgapirats
(4) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben, die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen oder ein tatsächlicher KV gegründet wird.
§ 7b – Pflichtkommunikation der Untergliederungen zum Landesverband
(1) Wenn eine Gliederung zu einer Mitgliederversammlung einlädt, dann ist der Vorstand des Landesverbandes hierüber unverzüglich zu informieren. Die Information hat den Wortlaut der Einladung, Zeitpunkt und Form des Versandes sowie die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(2) Wenn eine Gliederung eine Mitgliederversammlung durchgeführt hat, dann ist eine von Versammlungsleitung und Protokollierendem unterzeichnete Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Landesverbandes zu hinterlegen. Dies hat innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese Frist kann durch den Vorstand des Landesverbandes auf acht Wochen verlängert werden, wenn innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Abschrift in Textform übersandt wird.
(3) Sofern auf einer Mitgliederversammlung einer Gliederung eine Vorstandswahl stattgefunden hat, sind dem Vorstand des Landesverbandes die Namen und Mitgliedsnummern sowie Kommunikationsadressen (E-Mail und Telefonnummer) der Mitglieder des Gliederungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sofern Mitglieder eines Gliederungsvorstandes aus diesem Vorstand ausscheiden, ist dies dem Vorstand des Landesverbandes unverzüglich durch den verbliebenen Vorstand anzuzeigen. Sollte der gesamte Vorstand zurücktreten, ist diese Mitteilung durch das Mitglied vorzunehmen, dass bisher den Vorsitz des Gliederungsvorstandes innehatte.
(5) Wenn eine Gliederung Ordnungsmaßnahmen verhängt, dann hat sie hierüber den Vorstand des Landesverbandes unverzüglich zu informieren. Diese Information enthält Angaben dazu, gegen wen die Ordnungsmaßnahme gerichtet ist, den Zeitpunkt der Verhängung und die Art und den Umfang der Ordnungsmaßnahme. Des Weiteren ist seitens des Gliederungsvorstandes eine Abschrift des Protokolle aller Sitzungen, bei denen den mit der Ordnungsmaßnahme Belegten die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gegeben wurde sowie – sofern getrennt – der Sitzungen, in denen die Ordnungsmaßnahme beraten wurden, sowie der, in der der Beschluss gefasst wurde, in Textform zu übermitteln.
(6) Mitteilungen, sofern die Textform ausreicht, sind an die Email-Adresse vorstand@piratenpartei-hessen.de zu richten. Hiervon kann im Einzelfall durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes abgewichen werden.
§ 8 – Bundespartei, Landesverband und nachgeordnete Gebietsverbände
(1) Der Landesverband Hessen ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzt der Landesverband, ihm nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, den Landesverband zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
§ 9 – Organe der Landespartei
(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.
(2) gestrichen
§ 9a – Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- sofern der Landesparteitag dieses Amt besetzen will, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- sofern der Landesparteitag dieses Amt besetzen will, dem politischen Geschäftsführer,
- dem Landesschatzmeister,
- dem Generalsekretär sowie
- bis zu vier Beisitzern, die gemeinsam gewählt werden. Die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten und das Quorum von 50% überschreiten gelten als gewählt.
Die Entscheidungen zu 2., 3. und 6. trifft der Landesparteitag vor der ersten Eröffnung der Kandidierendenliste für ein Vorstandsamt. Sollte bei einer Wahl zu 2., 3. und 6. keine zur Besetzung der Positionen ausreichende Erreichung der Quoren vorliegen, kann der Landesparteitag durch erneuten Beschluss von der Entscheidung für diese Position abweichen, also das Amt unbesetzt lassen oder eine niedrigere Anzahl von Beisitzern bestimmen. Sollte kein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden, wird der Generalsekretär parteienrechtlich als Stellvertretender Vorsitzender gewählt, führt aber die Amtsbezeichnung \“Generalsekretär\“.
(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie übernehmen darüber hinaus kommissarisch die Aufgaben bis zur Bildung eines neuen Landesvorstands.
(4) Der Landesvorstand tritt mindestens monatlich zu einer öffentlichen Vorstandssitzung zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder Vertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Tagungsortes und Verweis auf eine Tagesordnung. Sollte der Landesvorstand bei einer vorangegangenen Sitzung einen Termin und eine Referenz zur Tagesordnung benannt haben, kann von einer gesonderten Einladung abgesehen werden. In begründeten dringlichen Fällen kann zu außerordentlichen Sitzungen mit einer der Dringlichkeit angemessenen Frist geladen werden.
(5) Auf Antrag eines Hundertstel der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages und der vMBs mit positionierender Wirkung nach §4 (8).
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Landesvorstand gibt zur Einladung zum Parteitag den Fundort der schriftlichen Tätigkeitsbericht an. Spätestens mit dem Versand der Tagesordnung in aktueller Fassung hat der Tätigkeitsbericht vorzuliegen. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so hat der Landesvorstand durch Änderung der Geschäftsordnung die Geschäftsbereiche der verbleibenden Vorstandsmitglieder unter Einbeziehung der Verantwortungsbereiche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds neu zu regeln.
(10a) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. §4(1) findet keine Anwendung, bereits bestehende Ämter werden mit der Ernennung bekannt gegeben. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landsparteitag Rechenschaft zu leisten.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
(12) Der Landesvorstand trifft seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Vorstandssitzungen. Änderungen der Geschäftsordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie nach dem Maßgaben von §9a(4) zusammentritt und mindestens die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die eigentlich öffentliche Sitzung kann einen nichtöffentlichen Teil beinhalten, wenn die zu behandelnden Sachverhalte dies erfordern, insbesondere wenn Persönlichkeitsrechte berührt sind.
(13) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlauf fassen. Die Laufzeit eines Umlaufbeschlusses beträgt mindestens zwei Tage mit Einstellung im Beschlussdokumentationssystem. Die jeweilige Laufzeit ist in jedem Antrag zu nennen. Ein Umlaufbeschluss ist angenommen bei absoluter Mehrheit des Gesamtvorstands. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist im Umlaufbeschlussverfahren nicht gestattet. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Behandlung im Umlauf, ist der Antrag auf die nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung zu vertagen. Alle Umlaufbeschlüsse werden auf der nächsten ordentlichen Sitzung mitsamt des detailierten Abstimmungsverhalten bekanntgegeben, sofern hiervon nicht Rechte Dritter betroffen sind und diese das berechtigte Interesse an einer Veröffentlichung überwiegen.
§ 9b – Der Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens zweimal die Wurzel aus der Zahl der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied spätestens 2 Wochen vor dem Ende der Einreichungsphase nach §12 (2) durch Veröffentlichung der Einladung auf der Webseite www.piratenpartei-hessen.de ein. Auf der Startseite ist ein entsprechender Hinweis auf den Landesparteitag gut lesbar anzubringen. Zusätzlich sollen innerhalb der Einladungsfrist Einladungen in Textform an die im Mitgliederstamm hinterlegte Emailadresse versendet werden. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Der Landesvorstand kann vorsehen, dass Piraten am Parteitag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. In diesem Fall erfolgt die Schlussabstimmung bei Satzungsänderungen, bei geheimen Abstimmungen und bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes per Briefwahl. Stimmberechtigt sind hierbei die auf dem Parteitag akkreditieren Mitglieder. Ihnen werden die Briefwahlunterlagen auf Kosten des Landesverbandes zugesendet. Die Kosten für die Rücksendung tragen die jeweiligen Mitglieder. Die Wahlleitung legt einen Termin zur Auszählung der Stimmen fest, der nicht früher als 12 Werktage nach Absenden der Briefwahlunterlagen an die akkreditierten Mitglieder liegen darf. Das Risiko einer verspäteten Postzustellung tragen die jeweiligen Mitglieder.
(4) Ist der Landesverband in seiner Existenz, Handlungsfähigkeit oder die Beteiligung an der politischen Willensbildung bedroht kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Abwendung genannter Bedrohungen.
(5) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(6) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei und höchstens drei Rechnungsprüfer gemäß dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) § 9 Absatz 5. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichts für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Die Prüfer berichten dem Landesparteitag das Ergebnis der Prüfung und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes ab. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen des Landesverbandes und seiner Gliederungen zu verlangen. Auf Verlangen sind die Unterlagen im Original zu übergeben. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit des Landesvorstandes.
(8) gestrichen
§ 10 – Basisentscheid auf Landesebene
(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.
(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.
(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierearm sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.
(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen.Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.
(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.
§ 11 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der hessischen Gebietsverbände.
(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen Wahlvorschläge und Wahlprogramme verabschieden. Zur Mitgliederversammlungen von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein von Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.
(4) Zur Aufstellung einer Landesliste lädt der Landesvorstand oder ein vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied mit einer Frist von nicht weniger als 14 Tagen ein.
(5) Sofern der Landesvorstand es aufgrund einzuhaltenden Fristen zur Teilnahme an der Wahl es als erforderlich ansieht, mit einer kürzeren Frist zur Aufstellungsversammlung einzuladen, kann er dies mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Dabei ist der Landesvorstand an keine Mindestfrist gebunden, die Frist soll jedoch nicht kürzer als drei Tage sein. Der Landesvorstand hat seinen Beschluss zu begründen.
§ 11 – Zulassung von Gästen
(1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste ausschließen.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
§ 12 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Satzung und des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:
- Einreichungsphase:
- Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. Diese Frist kann auf 6 Wochen für den jeweils kommenden Landesparteitag verkürzt werden, wenn dies ein Landesparteitag mit einfacher Mehrheit oder der Vorstand des Landesverbandes mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Der Landesvorstand hat seinen Beschluss zu begründen.
- Änderungsphase:
- Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingereichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.
- Vorbereitungsphase:
- 4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen. Diese Phase kann nach Beschluss des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit entfallen, sofern weniger als 10 Anträge eingereicht worden sind.
(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 32 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separatem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.
(4) Die Regelungen aus Absatz 1, 2 und 3 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.
(5) Antragstellende Piraten können per Geschäftsordnungsantrag die Änderbarkeit ihres Antrages nach Vorstellung und Diskussion ihrer Antrages beantragen. Die Versammlung befindet darüber mit zwei Drittel Mehrheit. Änderbare Anträge werden erneut zusammen mit dem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge behandelt.
§ 13 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung eines nachgeordneten Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand, im Falle einer dem Landesverband nachgeordneten Gliederung mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand, eingegangen ist.
(5) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen.
§ 14 – Grundsätzliche Gültigkeit der Bundessatzung
Die Satzungen der Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung und der Landessatzung übereinstimmen.
§ 15 – Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.
(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.
§ 16 – Trennung von Amt und Mandat
(1) Eine Kumulation von Amt und Mandat jenseits der kommunalen Ebene ist generell unzulässig.
(2) Über Ausnahmen zu Absatz 1 kann der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit entscheiden.
Abschnitt B: Finanzordnung
(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Form.
(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
(3) § 6 (3) der Bundesfinanzordnung gilt entsprechend.
(4) Verfügungsberechtigt über das Konto ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung des Schatzmeisters ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, der Schatzmeister selbst ernennt hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.